Letzte Woche gabs den Dildo. Jetzt gibt’s Hundekot.
zitiert aus RechtsCentrum.de AKTUELL – Ausgabe 2005-23; 2005-22:
Nach dem Abkoten bleibt der Kothaufen grundsätzlich eine selbstständige bewegliche Sache, er wird nicht durch Verbinden oder Vermischen untrennbarer Bestandteil des Wiesengrundstücks, der Eigentümer des Wiesengrundstücks erwirbt also nicht automatisch Eigentum am Hundekot. (Fallbeispiel der Deutschen Verwaltungspraxis)
Der Hundekot ist der Klassiker unter den juristischen Kuriositäten und sollte mittlerweile jedem Juristen bekannt sein. Deswegen präsentiere ich ihn hier auch mehr der Vollständigkeit halber.
Verwandte Artikel:
